Militärforschung
  Drohnen
 

(Folie 1)

Gerhard Piper

 

 

Drohnen eine neue Perversion des Rechts

 

(Vortrag)

 

(Friedenszentrum / Volkshochschule, Braunschweig, 20.3.2014)
(http://www.friedenszentrum.info/)

 

 

 

(Folie 2)

Inhaltsverzeichnis:

 

US-Drohnen: Historischer Überblick

US-Kampfdrohnen-Typen

Lizenz zum Töten (Rechtslage)

Einsatzleitung

Todeslisten
(Ausweitung der Drohnenkriegführung unter Obama)

Collateral Damage

Dislozierung (u.a. Ramstein)

Kriegsgebiete

Drohnen-Opfer aus BRD (Rechtslage)

Drohnen in der Hand von Terroristen

Zukünftige Entwicklungen:
Proliferation oder Rüstungskontrolle?
(Rechtslage)

Bundeswehrdrohnen

 

 

 

(Folie 3)

US-Drohnen: Historischer Überblick


Geschichte: Im Dezember 1917 wurde mit dem Curtiss-Sperry „Aerial Torpedo“ die erste US-Drohne entwickelt. In den sechziger Jahren setzten die USA während des Vietnamkrieges erstmals zahlreiche Aufklärungsdrohnen zur Überwachung des Ho-Chi-Minh-Pfades (Operation „Igloo White“) ein.

Moderne Drohnen: Die RQ-1 Predator war ursprünglich eine Aufklärungsdrohne. Der erste Einsatz erfolgte 1995 in Jugoslawien. Seit 2000 erste Flugtests mit AGM-114C Hellfire-Raketen; aus der Predator wurde eine Kampfdrohne.

Anzahl: Anfang 2001 besaßen die USA kaum 50 Drohnen; heute sind es bis zu 8.000 Exemplare, darunter 5.000 Mikroflugkörper (bis 1 Meter Länge) und 340 bis 800 Drohnen von der Größe eines bemannten Flugzeuges. Allein die US-Air Force verfügte Ende 2011 über 1.100 „Piloten“ und 750 Sensoroperateure.

Einsätze: Während im Jahr 2004 nur fünf Aufklärungs- und Kampfdrohnen ständig in der Luft patrouillierten, waren es 2010 schon 40 Maschinen.

Opfer: Nach Angaben des US-Senators Lindsey Graham (Rep.) vom Februar 2003 haben die USA bisher 4.700 durch Drohnenangriffe getötet.

 

 

 

(Folie 4)

Vergleich Drohne-Flugzeug:

 

Flugzeug

 

Drohne

 

leistungsfähiger

billiger

weniger personalintensiv

besonders gefährliche Einsätze

(„dull, dirty or dangerous“ – „3D“)

weniger wartungsintensiv

keine Risiken für Piloten

(Tod / Gefangennahme)

weniger störanfällig

lange Einsatzzeit

 

 

 

(Folie 5)

US-Typen von Kampfdrohnen (hunter-killer)

 

Hersteller

Typ

Länge (m)

Spann-weite (m)

Reich-
weite

Bewaffnung

General Atomics

RQ-1 Predator

?

?

3700 km bzw. 24 Std.

(Hellfire)

General Atomics

MQ-1 Predator

8,23

16,76

40 Std.

Hellfire

Stinger

General Atomics

MQ-1C Gray Eagle (vormals: Warrior-A)

8

17

?

Hellfire

Stinger

Griffin

GBU-44/B

General Atomics

MQ-9 Reaper (vormals: Predator B)

10,97

20,12

40 Std.

Hellfire

GBU-12

GBU-30

GBU-38

Sidewinder

General Atomics

Avenger (vormals: Predator C)

12,5

20,12

 

 

IAI

MQ-5B Hunter

7,01

10,44

?

GBU-44

Northrop Grumman

MQ-8B Firescout

7

8,4 (Rotor)

8 Std.

Hellfire

Griffin

Mk. 66

GBU-44

Gewehr

Stinger

 

 

 

(Folie 6)

US-Rechtslage: Lizenz zum Töten

 

- Staatliche Mordgesetzgebung der USA

Im Jahr 1976 verbot US-Präsident Gerald Ford extra-legale Hinrichtungen per „Presidential Executive Order 11905“. Danach darf „keine Person, die bei der Regierung der USA angestellt ist oder in ihrem Auftrag handelt, Morde begehen oder solche heimlich planen“.

Schon vor dem 11. September 2001 gab es in den USA den Versuch, den Nachrichtendiensten die gezielte Ermordung politischer Gegner zu erlauben: Am 3. Januar 2001 brachte der Kongressabgeordnete und frühere CIA-Agent Bob Barr den „Terrorist Elimination Act of 2001“ ins Parlament ein, das die Initiative jedoch ablehnte.

Nach dem 11. September wurden die Mord-Kompetenzen erweitert und von den Nachrichtendiensten auf das US-Militär ausgedehnt. Statt wie früher einzelne Zielpersonen mit explodierenden Zigarren etc. umzubringen, boten die neuen Kampfdrohnen ganz neue Möglichkeiten der extra-legalen Lynchjustiz durch „targeted killings“.

 - UN-Charta

Die USA setzen ihre Kampfdrohnen in mindestens fünf Kriegsgebieten (Somalia, Jemen, Irak, Afghanistan und Pakistan) ein. In Somalia und Jemen (und inoffiziell auch in Pakistan) erfolgt der Einsatz mit Genehmigung der lokalen Regierung. Allerdings bewertete der „High Court“ im pakistanischen Peschawar die Drohnenangriffe als Verstoß gegen die Menschenrechte und die UN-Charta.

Im Fall Afghanistan wurden die Drohneneinsätze durch die Resolution 1368 des UN-Sicherheitsrates genehmigt, der nach den Anschlägen vom 11. September den USA ein Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51) zubilligte, obwohl es sich dabei „nur“ um einen terroristischen und keinen militärischen Angriff gehandelt hatte. Zumindest der Drohnen-Krieg im Irak wird als Verstoß gegen das internationale Gewalt- und Interventionsverbot (Art. 2 und 7. der UN-Charta) kritisiert!

- Genfer Protokoll

Durch die Drohnen werden immer wieder Zivilisten angegriffen, dies ist ein Verstoß gegen die Genfer Konvention. In Art. 51 des 1. Zusatzprotokolls von 1949 heißt es: „Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.“

Außerdem verstoßen die Angriffe auf die Zivilbevölkerung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 57 Abs. 2a des 1. Zusatzprotokolls:

„Wer einen Angriff plant oder beschliesst, (...)

iii) hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.“

- Neues Völkergewohnheitsrecht oder dessen Eliminierung

Die US-Regierung behauptet, der „Global War on Terror“ (GWOT) sei ein nicht-staatlicher aber transnationaler Konflikt, in dem sie sich über die geltenden Bestimmungen des „humanitären Völkerrechts“ hinwegsetzen könnte, um  dadurch neues (Gewohnheits-)„Recht“ zu schaffen. Dies wird von Völkerrechtler grundsätzlich bestritten. 



(Folie 7)

Völkerrechtlich neues Problem "Automatisierung"

 

Langfristig ergeben sich völkerrechtliche Probleme durch die wachsende Robotisierung der Drohnenkriegführung, wenn die Steuerung und Waffenauslösung zunehmend selbstständig (vorprogrammiert / ferngesteuert / autonom) ausgeführt werden. Die Rede ist vom „autonomen Maschinenangriff“.

Norman Paech (MdB, Die Linke): „Die Abkoppelung der Tötungsentscheidung vom menschlichen Entscheider und ihre Überantwortung an die Maschine ist das Problem. Nicht, dass dadurch der Tötungsakt nicht mehr völkerrechtlich zurechenbar wäre – er bleibt eine Handlung derjenigen, die die Drohne im Krieg einsetzen -, problematisch ist die Übertragung der Einsatzentscheidung auf den Algorithmus eines Computers, der die Tötung unabhängig von der menschlichen Bewertung vornimmt. Das ist technisch vorstellbar aber rechtlich unzulässig.“

Und der britische Informatiker Noel Sharkey: „Der vielfach missverstandene Entscheidungsprozess eines Roboters sollte nicht verwechselt werden mit einem menschlichen Entscheidungsprozess; außer im Sinne einer vagen Analogie. (…) Kurz gesagt, das ethische Hauptproblem besteht darin, dass keine autonomen Roboter oder Künstliche-Intelligenz-Systeme in der Lage sind, zwischen Kombattanten und Unschuldigen zu unterscheiden.“

Wenn in zukünftigen „science fiction“-Kriegen nicht mehr Soldaten gegen Soldaten sondern nur noch Roboter gegen Roboter kämpfen, ist der „Krieg“ als solches in Frage gestellt!

 

 

 

(Folie)

Einsatzleitung

 

Drohneneinsätze werden vom Joint Special Operations Command (JSOC) der US-Streitkräfte durchgeführt.

Von 2002 bis 2013 setzte auch die Central Intelligence Agency 30 bis 35 Drohnen (Predator und Reaper) ein. Dazu rekrutierte die CIA Personal von Söldnerfirmen wie Blackwater. US-Streitkräfte und CIA gingen arbeitsteilig vor: Während sich die Militärs auf die Drohnenkriegführung im Irak und Afghanistan beschränkten, war die CIA für Pakistan und den Jemen zuständig.

Viele US-Drohneneinsätze werden von den Ground Control Stations (GCS) auf den Luftstützpunkten Creech AFB und Nellis AFB in den USA gesteuert. Hier sitzt jeweils ein Drohnenpilot mit ein bis zwei Sensoroperateuren in einem Mission Control Element (MCE) an Computerbildschirmen und steuert das Fluggerät in 8.000 Meilen Entfernung per Joystick via Satellitenverbindung. „Find, fix and finish“ heißt die Tötungsroutine.

Die Drohnen selbst werden in der Nähe ihrer Einsatzgebiete von speziellen Einheiten (Landing and Recovery Element - LRE) gestartet und gelandet. In den letzten zehn Jahren haben die USA ihre Drohnen-Streitmacht auf mindestens 60 Stützpunkte weltweit verteilt.




 

 

 

(Folie 9)

Todeslisten


Nach Pressemeldungen führt die US-Regierung mindestens vier Todeslisten („kill-or-capture“-Lists). Das Weiße Haus, der National Security Council, das JSOC und die CIA führen jeweils eine eigene Liste.

Zur Entscheidungsfindung berichtete der britische Politologe Armin Krishnan:

„Angeblich gibt es einen geheimen Regierungs-Ausschuss, der Namen auf „kill-or-capture“-Listen setzen kann, woraufhin die Liste an den Nationalen Sicherheitsrat geht und letztlich an den Präsidenten, der ein Veto-Recht hat. Die amerikanische Regierung hat allerdings nie offiziell zu den Verfahren der Zielauswahl Stellung genommen und in der Regel vermieden, Verantwortung für bestimmte gezielte Tötungen zu übernehmen, was so weit geht, dass die CIA noch nicht einmal die Existenz des Drohnenprogramms bestätigen will. Jedenfalls wurde in der Presse berichtet, dass Obama die Entscheidungen für gezielte Tötungen an seinen Terrorismusberater John Brennan delegiert hat, woraufhin er von Kritikern als „Attentats-Zar“ betitelt wurde. Die New York Times hat versucht, diese Entwicklungen so darzustellen, dass Brennan und Obama gemeinsam und mit großer Sorgfalt mit Hilfe von Dossiers und Baseball-Karten die Todeslisten zusammenstellen.“

Jeden Dienstag („Terror-Tuesday“) entscheidet Obama über die Todesliste.

 

 

 

(Folie 10)

Ausweitung der Zielplanung unter Barack Obama:


Während unter Bush „nur“ 45 bis 72 Drohnenangriffe durchgeführt wurden, waren es unter Obama über 300 Attacken.

1. US-Präsident George Bush begann in seiner Amtszeit Drohnenkriege gegen Irak, Afghanistan, Pakistan und Jemen, sein Nachfolger Barack Obama setzte diese Kriege fort und griff zusätzlich noch Libyen, Sudan, Somalia und möglicherweise auch Uganda an.

2. Die Zahl der verfügbaren Kampfdrohnen nahm im Laufe der Zeit zu.

3. Zur Amtszeit von Präsident George Bush gab es nur „personality strikes“: Ausschließlich namentlich bekannte Terroristen („high-value-targets“ - HVT) wurden zum Ziel. Im Rahmen dieser Enthauptungsstrategie wurden von 2004 bis 2011 allein in Pakistan 38 Führungspersonen getötet.

Unter der Führung von Barack Obama wurden ab Mai 2010 auch „signature strikes“ durchgeführt: Neben bekannten Terroristen durften nun auch alle unbekannten Personen angegriffen werden, wenn sie sich scheinbar wie ein Terrorist verhielten: Wenn zwei oder drei Personen ein harmloses Alltagsgespräch führen, kann dies schon als eine Verabredung unter Terroristen interpretiert werden.

Dadurch Gefahr von irrtümlichen Angriffen: Im Februar 2002 versuchten die USA Osama Bin Laden in Afghanistan mit einer Drohne zu töten. Das Ziel waren drei Männer, von denen einer wie Osama Bin Laden besonders groß war. Eine Drohne wurde abgeschossen und traf die Gruppe. Es handelte sich um drei Bauern, die Waffenschrott sammelten, um ihre Einkünfte aufzubessern.

Dennoch wird von Seiten der US-Regierung jegliche Kritik an ihren Drohnenexekutionen zurückgewiesen. So erklärte der frühere CIA-Agent Bruce O. Riedel: „We´re are not in kindergarten.”

Über den Grund für diese staatskriminelle Ausweitung der Mordpolitik kann man nur spekulieren: Unter Bush wurden Terrorverdächtige lebend gefangen genommen, um sie im Rahmen des „rendition“-Programms in geheimen Gefängnissen mit „water boarding“ zu foltern, was zu weltweiter Kritik führte. Diese negative Berichterstattung wollte Obama unbedingt vermeiden, daher werden Terrorverdächtige nun nicht mehr lebend gefangen genommen sondern gleich umgebracht.





 

 

(Folie 11)

Collateral Damage


Am 7. August 2009 gelang es der CIA Baitullah Mehsud, den Führer der Tehreek-e-Taliban Pakistan, mit einer Drohne zu töten. Diesem „Erfolg“ waren 15 Drohnenangriffe vorausgegangen, bei denen Mehsud mit einer anderen Person verwechselt worden war. Durch  diese Fehlattacken starben bis zu 321 Zivilisten.


Ursachen für „collateral damage“ bzw. für „Zielfehler“:

1. Fehler bei der Zielidentifizierung: Die Flughöhe der Drohnen beträgt bis zu 20.000 m, aus dieser Entfernung können die Sensoren die Ziele nur unzureichend erkennen. Dies gilt insbesondere bei Nebel, Wolken oder Nachts. Während ein Kampfpilot aus seinen Cockpit einen Rundumblick hat, vermittelt der Bildschirm in der Drohnen-Operationszentrale nur einen Tunnelblick mit beschränkter Bildauflösung.

2. Die Übertragung der Bildinformationen von der Drohne über Satellit in die Einsatzzentrale in den USA und die Rückübertragung der Steuerungsbefehle zur Drohne in Afghanistan etc. benötigt einen gewissen Zeitraum, in dem sich die Drohne unkontrolliert weiterbewegt.         
3. Die Zielabweichung der CIA-Drohnen war mit 13 m relativ groß, weil der Geheimdienst eine zur Steuerung untaugliche Software verwendete, die er sich als Raubkopie heimlich beschafft hatte.

4. Die Hellfire-Rakete wurde eigentlich zur Panzerabwehr entwickelt und hat daher einen für die „Menschenjagd“ überdimensionierten Gefechtskopf.

5. Ausweitung der Zielplanung von „personality-“ zu „signature strikes“.

6. Hinzu kommt, dass jedes Ziel doppelt beschossen wird („double tap“), dies erhöht die Vernichtungswahrscheinlichkeit aber verdoppelt das Ausmaß der Zerstörung.

Diese “collateral damages” haben gravierende Folgen für das Sozialleben in den Kriegsgebieten: Im September 2012 veröffentlichten die Universitäten von Stanford und New York eine Studie über die Auswirkungen der US-Drohenkriegführung auf die Zivilbevölkerung in Pakistan: „Living under Drones“ Demnach leiden viele der 800.000 Einwohner in Waziristan unter der ständigen Bedrohung aus der Luft. Das soziale Leben ist erheblich eingeschränkt, da jede Menschenansammlung als potentielles Angriffsziel gilt. 

 

 

 

(Folie 12)

Dislozierung:

 

Afghanistan/

Pakistan

Irak/Iran

Somalia/

Jemen

Mali

Afghanistan
(Bagram,
Camp Dwyer,
Camp Leatherneck,
Combat Outpost Payne,
FOB Delaram II,
FOB Edinburgh,
Jalalabad AB,
Kandahar Air Field)

Irak
(Balad)

Äthiopien
(Arba Minch)

Niger

Pakistan
(Ghazi Shabaz)

Katar
(Al-Udeid)

Burundi

Burkina Faso

(Ouagadougou)

Usbekistan
(Tuzel)

Kuwait
(Ali Al Salem AB,
Al Jaber AB,
Camp Ripper)

Dschibuti
(Camp Lemonnier)

Mauretanien (?)

 

Vereinigte Arabische Emirate
(Al Dhafra)

Uganda

Süd-Sudan (?)

 

Oman
(Seeb AB)

Oman
(Seeb AB)

 

 

Türkei
(Incirlik)

Saudi-Arabien (?)

 

 

 

Seychellen

(Victoria)

 

 

Hinzu kommen die europäischen Basen in Albanien (Gjader Air Base), Ungarn (Taszar) und BRD (Hohenfels u. Grafenwöhr).

 

 

 

(Folie 13)

Dislozierung in BRD: Ramstein als Führungsbasis

 

Die BRD ist eine Basis für die US-Drohnenkriegführung, berichtete „Panorama“ am 30. Mai 2013 in der ARD:

„In die gezielten Tötungen von Terrorverdächtigen in Afrika durch Drohnen sind US-Standorte in Deutschland maßgeblich eingebunden. Insbesondere geht es dabei um „Africom“, das 2008 neu eingerichtete Oberkommando des US-Militärs für Afrika in Stuttgart. Auch das Air Operations Center (AOC) der US-Air Force Basis im rheinland-pfälzischen Ramstein spielt dabei technisch eine zentrale Rolle. (…)

Seit 2011 steuert eine Flugleitzentrale auf dem deutschen US-Stützpunkt Ramstein auch Angriffe der US-Luftwaffe in Afrika. Über eine spezielle Satelliten-Anlage in Ramstein hält der Pilot in den USA offenbar zudem Kontakt zur Kampfdrohne am afrikanischen Einsatzort - und lenkt sie zu den Personen, die getötet werden sollen. Ohne diese Satelliten-Relais-Station für unbemannte Flugobjekte „können Drohnen-Angriffe nicht durchgeführt werden“, heißt es in einem internen Papier der US Air Force, (…).“

Dem widersprach Obama bei seinem Berlin-Besuch 2013: „We do not use Germany as a launching point for unmanned drones as part of our counter-terrorist activities. I know that there have been some repors here in Germany that that might be the case. It is not.“

Dies hatte das TV-Magazin aber nie behauptet (Unterschied LRE/GCS!): Ein halbes Dementi ist eine halbe Bestätigung!

 

 

 

(Folie 14)

Einsatzgebiete (geschätzt)

 

Land

Aufklärungs-
drohnen

Kampfdrohnen

Afghanistan

USA

UK

Ital.

(USA)

(UK)

(Ital.?)

Pakistan

USA

(USA)

Irak

USA

(Ital.)

(USA)

(Ital.?)

Jemen

USA

USA

Sudan

USA

?

Somalia

USA

USA

Libyen

USA

USA?

Uganda

USA

 

Mali

USA

?

Gaza

Isr.

Isr.

 

Anm.: „()“ Einsätze eingestellt (z. B. Um die Friedensgespräche mit den Taliban nicht zu gefährden).

 

 

 

(Folie 15)

Einsatzgebiete

 
- Afghanistan

Bereits im Jahr 2000 führte die CIA mehrere Aufklärungsflüge mit RQ-1 Predator über Afghanistan durch, um die Stellungen der Al-Qaida auszukundschaften. Seit dem 7. Oktober 2001 fliegen diese Drohnen auch in bewaffneter Konfiguration. Mitte November 2001 wurde erstmals ein Taliban-Kommandeur durch eine RQ-1 Predator getötet. In 2002 kamen die ersten MQ-1 Predator B zum Einsatz, am 25. September 2007 folgten die MQ-9 Reaper. Im Jahr 2013 stellten die USA ihre Drohnenangriffe ein, um den Friedensprozess mit den Taliban nicht zu gefährden.

Die britischen Streitkräfte beteiligen sich seit 2007 am Drohnenkrieg in Afghanistan. Dazu erwarben sie fünf amerikanische Reaper, die vom Flughafen in Kandahar aus eingesetzt werden. Diese folgen bisher mindestens 190 Einsätze, bei denen 380 Waffen eingesetzt wurden.

Die italienischen Streitkräfte setzen in Afghanistan ebenfalls ihre Predator-Drohnen ein. Ob diese nur der Aufklärung dienen oder auch Kampfeinsätze fliegen ist nicht bekannt.

- Pakistan

In den Jahren 2002/2003 setzten die US-Streitkräfte zunächst nur Aufklärungsdrohnen in Pakistan ein. Im Juni 2004 griff dann die CIA Nek Muhammad, einen pakistanischen Taliban-Führer, mit einer Drohne an und übernahm damit die Federführung in der Drohnenkriegführung in Pakistan. Nach einer Übersicht des „Pakistan Body Count“ haben die USA von 2004 bis November 2011 265 Drohnenangriffe durchgeführt. Dabei kamen 2.726 Menschen ums Leben. 86 Prozent der Opfer sollen Zivilisten gewesen sein. Das Bureau of Investigative Journalism in London hat in seiner Datenbank alle Angriffe aufgelistet und spricht gar von 371 Angriffen mit maximal 3.567 Todesopfern. Im Jahr 2013 stellten die USA ihre Drohnenangriffe ein, um den Friedensprozess mit den Taliban nicht zu gefährden.

 - Irak

Für den Drohnenkrieg im Irak (Operation IRAQI FREEDOM) war das US-Militär zuständig. Eingesetzt wurden die Kampfdrohnen Predator, Reaper und Hunter.

Die italienischen Streitkräfte setzten im Irakkrieg ebenfalls Predator-Drohnen ein. Ob diese nur der Aufklärung dienten oder auch Kampfeinsätze flogen ist nicht bekannt.

- Jemen

Am 3. November 2002 tötete die CIA mittels einer Predator-Drohne Salim Sinan al-Harithi, der für den Anschlag auf den US-Zerstörer DDG-67 USS Cole verantwortlich gemacht wurde. Dies war das erste Mal, dass die USA eine Kampfdrohne außerhalb Afghanistans einsetzten.

Das Bureau of Investigative Journalism unterscheidet zwischen bestätigten und unbestätigten Drohnenattacken und spricht von 46 bis 155 Angriffen, bei denen 240 bis 804 Menschen ums Leben kamen.

- Sudan

(?)

- Somalia

Seit Frühjahr 2011 setzen die USA Drohnen in Somalia ein. Das Bureau of Investigative Journalism spricht von mittlerweile 3 bis 26 Drohnenattacken mit – nach unterschiedlichen Schätzungen – 3 bis 170 Toten.

- Libyen

Beim Sturz des Gaddafi-Regimes in Libyen im Jahr 2001 (Operation ODYSSEE DAWN) haben die USA schätzungsweise 145 bis 157 Drohneneinsätze durchgeführt. Es ist nicht klar, wieviele Einsätze Aufklärungsflüge und wieviele Kampfeinsätze waren.

- Uganda

Die US-Regierung entsandte 2012 bewaffnete Aufklärungsdrohnen Predator, um die Jagd auf Joseph Kony, den Führer der Lord´s Resistance Army, zu unterstützen. Ob mit den Drohnen auch Kampfeinsätze durchgeführt wurden, ist nicht bekannt.

- Israelische Kampfeinsätze

Die Regierung in Tel Aviv betreibt ihre eigene Drohnenkriegführung. Nach Angaben des Palestine Center for Human Rights starben in den Jahren 2006 bis 2011 825 Palästinenser durch israelische Drohnenangriffe.

 

 

 

(Folie 16)

Drohnenopfer aus Deutschland

 

- „Abu Omar“ (2010)

„Abu Omar“ war Palästinenser und Mitglied von al-Qaida. Er kam bei einem US-Drohnenangriff in Waziristan 2010 ums Leben.

- Shahab Dashti Sineh Sar (2010)

Shahab Dashti war iranischer Staatsbürger und lebte seit 1994 in Hamburg. Er starb zusammen mit Bünyamin Erdoğan am 4. Oktober 2010 bei einem US-Drohnenangriff auf ein Haus in Mir Ali (Waziristan).

- Bünyamin Erdoğan (2010)

Bünyamin Erdoğan war Deutschtürke und wohnte zuletzt in Wuppertal-Vohwinkel. In Waziristan schloss er sich der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) an. Er starb zusammen mit Shahab Dashti am 4. Oktober 2010.

- Ahmad B. (2012)

Ahmad B. war gebürtiger Marokkaner mit deutscher Staatsbürgerschaft und wohnte in Baesweiler. Am 10. Oktober 2012 kam er bei einem amerikanischen Drohnenangriff auf ein Mudschahed-Ausbildungslager in der Region Humuz (Afghanistan) ums Leben.

- Samir Hattour (2012)

Samir Hattour war Deutschtunesier und wohnte zuletzt in Aachen. Im Jahr 2009 schloss er sich der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) an. Am 9. März 2012 wurde er bei einem US-Drohnenangriff im südlichen Waziristan getötet, als er mit einem Pick-Up unterwegs war.

 

 

 

(Folie 17)

Juristische Auseinandersetzungen in der BRD

 

Der Fall des deutschen Staatsbürgers Bünyamin Erdoğan beschäftigte den Bundestag:

Ulla Jelpke (MdB, Die Linke): „Hier fand ganz offensichtlich außerhalb jeder Gefechtssituation in einem sich nicht im Krieg befindlichen Land eine extra-legale Hinrichtung von mutmaßlichen Angehörigen einer islamistischen Gruppe durch einen US-Geheimdienst statt. Schon dies muss als Kriegsverbrechen gesehen werden.“

Wolfgang Neskovic (MdB, Die Linke, früherer BGH-Bundesricher): "Nach deutschem Recht ist ein Terrorist ein Straftäter. Und er muss wie ein Straftäter behandelt werden, man muss versuchen ihn festzunehmen und dann muss im Gerichtssaal geklärt werden, ob er wirklich ein Straftäter ist, ob es auch nur einen solchen Verdacht gibt. Und dann steht am Ende ein Urteil, das Urteil ist mit Sicherheit kein Todesurteil."

Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, erstattete Strafanzeige gegen den BKA-Präsidenten Jörg Ziercke wegen Verdacht der Beihilfe zum Mord. Deutsche Behörden hätten Handy-Nummern an die USA und damit zur Zielidentifizierung beigetragen.

Generalbundesanwalt Harald Range am 1. Juli 2013: „Nach dem Ergebnis der zeitaufwändigen und umfangreichen Überprüfungen handelte es sich bei dem getöteten deutschen Staatsangehörigen nicht um einen vom humanitären Völkerrecht geschützten Zivilisten, sondern um einen Angehörigen einer organisierten bewaffneten Gruppe. Gezielte Angriffe gegen solche Personen in einem bewaffneten Konflikt sind kein Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.“

Dazu entgegnete Wolfgang Nešković am 3. Juli 2013: „Range sagte nicht, dass er es politisch problematisch fände, ein Verfahren gegen hochrangige US-amerikanische Staatsbedienstete zu führen. Range sagte nicht, dass so ein Verfahren zu schweren diplomatischen Verwerfungen zwischen der Bundesrepublik und den USA führen könnte. (…) Der Generalbundesanwalt stellt sich damit an die Seite derjenigen Juristen, die mit Hilfe von juristischen Mängelkonstruktionen dem militärischen Vorteil den Vorrang vor dem Schutze des menschlichen Lebens einräumen. (…) Nach dem Kriegsvölkerrecht dürfen Personen, die den Status eines Kombattanten haben, in einem bewaffneten Konflikt auch außerhalb konkreter Kampfhandlungen getötet werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Tötungshandlung in einem Kriegsgebiet stattfindet. Afghanistan ist möglicherweise ein Kriegsgebiet. Aber da schlug die Drohne gar nicht ein. Sie explodierte auf pakistanischem Boden.“

In Berliner Regierungskreisen hieß es dazu lapidar: „Man könne froh sein, dass die Amerikaner die Drecksarbeit erledigen.“

 

 

 

(Folie 18)

Drohnen in der Hand von Terroristen – Vorteile:

 

1. Überraschung

2. Zielgenauigkeit

3. Größere Zielauswahl:

Objekte, die nicht mit einer Autobombe attackiert werden können, geraten ins Visier!

4. Operative Vorteile:

a) Ein Terrorist kann clandestin aus einer Deckung heraus operieren,

b) er hinterlässt am Tatort keine Spuren,

c) er umgeht bzw. überfliegt die städtische Videoüberwachung,

d) er hat bessere Fluchtmöglichkeiten,

e) er hat zugleich ein Alibi.

 

 

 

(Folie 19)

Terroristische Drohnen-Einsätze (Auswahl)

 

- RAF gegen Franz-Josef Strauß (1977)

Im Jahre 1969 zog Franz-Josef Strauß mit seiner Familie nach München. In einem Gebäude gegenüber bezog Verena Becker eine konspirative Wohnung, um „FJS“ auszuspähen. So plante die Rote Armee Fraktion 1977 einen Mordanschlag mittels einer Kampfdrohne.

- Anschlagspläne in den USA und Deutschland (seit den neunziger Jahren)

Der US-Staatsbürger Christopher Paul schloss sich 1991 der al-Qaida an. Er hielt sich 1997 bis 99 mehrfach in der BRD auf, um Gesinnungsgenossen im Umgang mit Sprengstoff und ferngesteuerten Modellbooten für Anschläge auf US-Einrichtungen (Botschaften, US-Militärstützpunkte, etc.) auszubilden. Zu seinen Schülern zählten vermutlich Ababri Abdelilah, Karim Mehdi, Christian Ganczarski und Muhammadou Ould Slahi.

- Hamas - Libanonkrieg (2006)

Die Hamas beschoss am 14. Juli 2006 mit einer „C-802 Noor“ das israelische Schnellboot „INS Hanit“. Vier Matrosen kamen ums Leben. (Die „Noor“ ist eigentlich eine Cruise Missile und keine Drohne.)

- Irakische Zelle plante angeblich Chemieangriff mit Drohnen (2013)

Der Sprecher des irakischen Verteidigungsministeriums Generalmajor al-Askari teilte am 1. Juni 2013 mit, die Sicherheitsbehörden hätten eine Al-Qaida-Terrorzelle mit fünf Mitglieder ausgehoben, die Drohnenangriffe mit einem chemischem Kampfstoff (Chlor, Senfgas, Sarin oder  VX) geplant hätten. Die Gruppe unterhielt Kontakte in die BRD. Bei einer Pressekonferenz wurden drei beschlagnahmte Modellhubschrauber gezeigt, die allerdings nur kleine „Spielzeug“-Modelle ohne Tragkraft waren.

- Tunesische Studenten aus Stuttgart planten Anschlag (2013)

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg nahm am 25. Juni 2013 die beiden tunesischen Studenten  Mohamed A. (Luft- und Raumfahrttechnologie) und Zied B. (Maschinenbau) fest.

In dem internen BKA-Dokument „Gefährdung durch mögliche terroristische Nutzung von Modellflugzeugen/Drohnen“ (VS-NfD) vom Dezember 2012 heißt es, „dass der radikal-islamistisch eingestellte Beschuldigte sich für den Bau und die Funktion von UAV, Sprengmitteln und die Steuerung von Fluggeräten sowie eine mögliche Gewichtszuladung interessiert“. Weil die Beweislage nicht ausreichend war, ergingen keine Haftbefehle.

 

 

 

(Folie 20)

Zukünftige Entwicklung: Proliferation

 

Ausgangslage: Heutzutage verfügen 87 Staaten über mindestens 900 verschiedene Drohnentypen.

1. Nach einer Studie des US-Rechnungshofes GAO vom 15.2.2013 werden in den folgenden zehn Jahren 89 Milliarden Dollar für Militärdrohnen ausgegeben.

2. Die technologische Waffenentwicklung wird vorangetrieben: Immer kleinere, schnellere Typen mit immer längerer Flugdauer und Stealth-Tarnung (und evtl. Atomsprengkopf) werden produziert.

3. Das Aufgabenspektrum der Drohnen wird ausgeweitet: Nicht nur Drohneneinsätze zur Terroristenbekämpfung im Ausland, sondern auch Einsätze im Inland. Die US-Behörden rechnen damit, bis zum Jahr 2030 rund 30.000 Drohnen innerhalb der USA einzusetzen.

4. An Kampfdrohnen arbeiten z. Zt. die USA, United Kingdom, BRD, Frankreich, Schweden, Italien,  Russland, Südafrika, Israel, Pakistan, VR China, Südkorea und die Europäische Union.

5. Krisenstabilität: Da Drohnen im Hinterland des Feindes überraschend Punktziele präzise bekämpfen können, wirken sie potentiell destabilisierend in einer Krisensituation.

6. Drohnen könnten die moderne Kriegsführung im gleichen Maße verändern, wie einst die Atombombe.

 

 

 

(Folie 21)

Rüstungskontrolle? - Rechtslage

 

1. Das „Missile Technology Control Regime“ (MTCR) von 1987 regelt auch die Verbreitung und den Einsatz von (Kampf-)Drohnen, die in dem Vertrag zumindest implizit Eingang fanden. Er ist allerdings nicht rechtlich, sondern nur politisch bindend.

2. Im „Wassenaar-Arrangement“ von 1995 haben sich die Industriestaaten zu Beschränkungen beim Rüstungsexport bei Dual-use-Gütern verpflichtet, dies betrifft auch Drohnen. Allerdings ist dieses Abkommen nur politisch bindend.

3. Der Vertrag über „Konventionelle Streitkräfte in Europa“ (KSE) von 1990 regelt auch Obergrenzen für größere Drohnen als Teil der Artillerie. Allerdings wurde er 2007 durch Russland suspendiert.

Perspektiven:

1. Mit der steigenden Zahl von Staaten, die sich ein Arsenal an Drohnen zulegen, sinken die Chancen für eine Rüstungskontrolle. Während die USA ihr Monopol bei den großen Drohnen weiter ausnutzen, wollen Russen und Chinesen nachrüsten.

2. Gerade bei Mini-Drohnen stellt sich das Problem der Verifikation der Vertragseinhaltung.

3. Ein generelles Verbot ist unwahrscheinlich.

 

 

 

(Folie 22)

Deutsche (Kampf-)Drohnen

 

Seit den siebziger verwendet die Bundeswehr Aufklärungsdrohnen. Zur Zeit setzt sie ca. 870 Aufklärungsdrohnen der Typen „Aladin“, „Heron I“, „KZO“, „Luna“ und „Mikado“ im Rahmen der „Vernetzten Kriegführung“ ein. Im Planungspapier „Luftmacht 2030“ heißt es, dass die Luftwaffe ihren Entwicklungsschwerpunkt nicht mehr bei bemannten Flugzeugen sondern bei Drohnen sehe.

Schon im Zweiten Weltkrieg setzte die Wehrmacht erstmals Kampfdrohnen ein. Vom der Vergeltungswaffe „V-1“ wurden 1944/45 über 8.000 Exemplare gegen England abgefeuert.

Im Krieg in Jugoslawien 1998/99 setzte die Bundeswehr erstmals Aufklärungsdrohnen ein.

Das erste Projekt zur Entwicklung einer deutschen Kampfdrohne war die „Taifun“ von Rheinmetall. Diese trug eine Nutzlast von 50 kg. Man stellte das Projekt aus rechtlichen, technischen und finanziellen Bedenken ein.

Nun arbeitet Rheinmetall an einem „Tactical Advanced Recce Strike System“ als Nachfolger für die Taifun.

Um den Einsatz von Kampfdrohnen zu testen und eine entsprechende Einsatztaktik zu entwickeln, führen EADS-Cassidian und die Rheinmetall AG seit 2006 mit dem Demonstrationsträger „Barracuda I/II“ ein umfangreiches Erprobungsprogramm durch. Die Drohne ist 8,25 m lang und hat eine Spannweite von 7,22 m. Die „Barracuda“ kann eine Nutzlast von 250 kg mitführen.

Seit 2012 plant die Bundeswehr 5 bis 16 US-Kampfdrohnen zu beschaffen.

 

 

 

(Folie 23)

Deutsche Verwicklung in US-Drohnenkriegführung

 

1. Der Antrieb der israelischen Kampfdrohne IAI „Hunter“ stammt von der Daimler Benz AG; die Propeller der „Predator“ stammen aus Deutschland.

2. Die IAI „Hunter“ ist auf den US-Truppenübungsplätzen in Grafenwöhr und Hohenfels in Bayern stationiert.

3. Der Stab des African Command (AFRICOM) in den Kelley-Barracks in Stuttgart (ca. 1500 Mitarbeiter) plant die US-Drohnenkriegführung in Afrika - ohne Genehmigung des Bundestages.

4. Auf der Ramstein AB befindet sich mit dem 603rd Air and Space Operations Center (603rd ASOC) mit 650 Mitarbeitern eine Kommandozentrale für die US-Drohnenkriegsführung in Afrika.

5. Die Bundeswehr setzt in Afghanistan mehrere Aufklärungsdrohnen (u. a. drei „Heron 1“) ein.

6. Bundeswehrsoldaten der ISAF in Afghanistan haben zur Kampfunterstützung US-Drohnen-Einsätze angefordert, so etwa am 11. November 2010 (vier Todesopfer).

7. Die deutschen Sicherheitsbehörden gaben Informationen an die US-Dienste weiter, mit denen Dschihadisten geortet und getötet werden konnten.

8. Mindestens 5 Dschihadisten aus der BRD wurden in Waziristan durch US-Drohnen getötet.

 

(Ende)